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# § 2 PflanzentechMeistPrV — Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe oder Pflanzentechnologin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

- 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

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Zitiervorschlag: § 2 PflanzentechMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/2

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