# § 3 PflanzTechnAusbV — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Pflanzentechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,

- 2. Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,

- 3. Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,

- 4. Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,

- 5. Probennahme und -analyse durchführen,

- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

- 7. Qualitätssicherungssysteme anwenden,

- 8. Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Feldversuchswesen,

- 2. Gewächshaus,

- 3. Kulturlabor,

- 4. Pflanzenschutzversuchswesen,

- 5. Saatgutwesen,

- 6. Untersuchungslabor,

- 7. Zuchtgarten;

die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombination der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.

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Zitiervorschlag: § 3 PflanzTechnAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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