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# Anlage PflVG — zu § 4 Abs. 2

Pflichtversicherungsgesetz  
Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1965, 221; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Mindestversicherungssummen

- 1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall

  - a) für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,

  - b) für Sachschäden 1 300 000 Euro,

  - c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.

- 2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger

  - a) für den 10. und jeden weiteren Platz um

```
aa)	50 000 Euro	für Personenschäden,
bb)	500 Euro	für reine Vermögensschäden,
```

  - b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um

```
aa)	25 000 Euro	für Personenschäden,
bb)	250 Euro	für reine Vermögensschäden.
```

- Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden.

- 3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.

- 4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.

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Zitiervorschlag: Anlage PflVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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