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# § 8b PflVG — Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf

Pflichtversicherungsgesetz  
Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich

- 1. an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und

- 2. der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 8b PflVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/8b

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