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# § 3b PflVG

Pflichtversicherungsgesetz  
Außer Kraft: § 3b ist seit 17.04.2024 nicht mehr im PflVG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.

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Zitiervorschlag: § 3b PflVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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