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# Art 3 PflStG (Bayern) — Ablieferungspflichtige

Pflichtstückegesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ablieferungspflichtig ist ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verlegerschaft oder Niederlassung diejenige natürliche oder juristische Person, deren Name oder Firma in dem Werk mit Nennung eines bayerischen Ortes unter Umständen angegeben ist, die auf ihre Verlegereigenschaft schließen lassen; dies gilt auch, wenn ein bayerischer Ort nur in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Orten als Verlagsort genannt wird.

(2) Verleger ist auch der Selbstverleger sowie der Kommissions- und Lizenzverleger, der Herausgeber oder Verantwortliche im Sinn des Gesetzes über die Presse. Hat ein nach Art. 1 abzuliefernder Text keinen Verleger, so trifft die Verpflichtung diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag der Text vervielfältigt wird.

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Zitiervorschlag: Art 3 PflStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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