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# Art 1 PflStG (Bayern) — Umfang der Ablieferung

Pflichtstückegesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texten, die in Bayern verlegt werden, sind ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und des Vervielfältigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen unentgeltlich und auf eigene Kosten zwei Stücke in handelsüblicher Form an die Bayerische Staatsbibliothek München abzuliefern (Pflichtstücke). Als Texte im Sinn von Satz 1 gelten auch besprochene Tonträger, Musiknoten und andere graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen.

(2) Wird ein Text einzeln auf Anforderung verlegt, so gilt als Zeitpunkt seines Erscheinens das allgemeine Angebot, daß von der Vorlage auf Bestellung Einzelstücke hergestellt werden.

(3) Die Ablieferungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörenden Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

(4) Erscheinen neben der Normalausgabe gleichzeitig noch andere Ausgaben, wie zum Beispiel Dünndruckausgaben, Studienausgaben oder Luxusausgaben, so ist die Normalausgabe abzuliefern. Erscheint neben einer Papierausgabe gleichzeitig eine Mikroformausgabe, so ist die Papierausgabe abzuliefern. Weichen die anderen Ausgaben inhaltlich von der Normalausgabe ab, so sind auch hiervon Pflichtstücke abzuliefern. Neuauflagen sind abzuliefern, sofern sie in Inhalt, Umfang oder Titelfassung einschließlich Jahres- und Verlagsangabe verändert sind.

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Zitiervorschlag: Art 1 PflStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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