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# § 6 PflSchV (Brandenburg) — Geschäftsstelle

Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Sie unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Organisation und Durchführung der Verfahren, in den vorbereitenden Recherchen und in der Abfassung von Beschlüssen und Gebührenfestsetzungen.

(3) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ermöglicht die Durchführung elektronischer Verfahren sowie die audiovisuelle Online-Kommunikation (Videokonferenz) der Schiedsstelle nach § 8 Absatz 1 Satz 2.

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Zitiervorschlag: § 6 PflSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchV/6

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