# § 5 PflSchV (Brandenburg) — Sitzungsteilnahme

Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, bei deren oder dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 5 PflSchV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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