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# § 3 PflSchV (Brandenburg) — Amtsdauer

Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der Schiedsstelle.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt weiter, solange für die Zeit nach Ablauf ihrer Amtsdauer Mitglieder der Schiedsstelle noch nicht neu bestellt sind. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode, wenn nicht eine der beteiligten Organisationen einen Antrag nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gestellt hat.

(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt. Sofern kein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 vorliegt, haben die jeweils beteiligten Organisationen unver-

züglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen. Ist innerhalb von zwei Monaten keine Benennung erfolgt, gelten die Verfahrensbestimmungen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie nach § 2a Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über die ihnen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihres Amtes Verschwiegenheit zu wahren.

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Zitiervorschlag: § 3 PflSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchV/3

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