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# § 3 PflSchGebV — Auslagen

Pflanzenschutz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

- 1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln:

  - a) Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,

  - b) Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,

  - c) Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,

  - d) Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,

  - e) Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,

  - f) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,

  - g) Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben,

- 2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für

  - a) Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,

  - b) Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,

  - c) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,

- 3. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:

  - a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,

  - b) Aufwendungen für Betriebsstoffe,

  - c) Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,

  - d) Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,

  - e) Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit.

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Zitiervorschlag: § 3 PflSchGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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