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# § 2 PflSchGebV — Berechnung der Gebühren

Pflanzenschutz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

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Zitiervorschlag: § 2 PflSchGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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