nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 48 PflSchG 2012 — Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

Pflanzenschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.