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# Anlage 2 PflKartV 1986 — (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

Pflanzkartoffelverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2329 - 2330)

- 1 Viruskrankheiten

- 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

- 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

```
Kategorie	Klasse	Viren insgesamt v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut	PBTC	0
PB	0,5
Basispflanzgut	S	1,0
SE	2,0
E	2,0
Zertifiziertes Pflanzgut	A	8,0
B	10,0
```

- 1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

- 1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

- 1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.

- 2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

- 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

- 2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

```
Krankheit oder Mangel	Vorstufenpflanzgut der Klasse	Basispflanzgut der Klasse	Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse
PBTC	PB	S, SE, E	A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1	Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/davon Nassfäule höchstens	0	0,2/ 0,2	0,5/ 0,2	0,5/ 0,2
2.2.2	Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind	0	5,0	5,0	5,0
2.2.3	Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind	0	1,0	5,0	5,0
2.2.4	Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind	0	1,0	3,0	3,0
2.2.5	Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf)	0	0,5	1,0	1,0
2.2.6	äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen)	0	3,0	3,0	3,0
2.2.7	Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6	0	6,0	6,0	8,0
2.2.8	Anhaftende Erde und Fremdstoffe		1,0	1,0	2,0
```

- 3 Sonstige Anforderungen

- 3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

- 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 PflKartV 1986

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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