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# Anlage 1 PflKartV 1986 — (zu § 8 Absatz 1 Satz 1)Anforderungen an den Feldbestand

Pflanzkartoffelverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2328)

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	Anforderung	Vorstufenpflanzgut der Klasse	Basispflanzgut der Klasse	Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse	
	PBTC	PB	S	SE	E	A	B	
	1	2	3	4	5	6	7	8	
1	Fremdbesatz								
	Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betragen:	0	2	2	4	8	16	16	
2	Fehlstellen								
	Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens betragen:			15	15	20	20	20	
3	Krankheiten								
3.1	Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen:								
3.1.1	Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind	0	0	0,1	0,4	0,6	1,0	1,2	
3.1.2	Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind	0	0,1	0,2	0,4	0,6	1,0	2,0	
	____________	
```

- 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

- 4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.

- 5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.

- 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 PflKartV 1986

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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