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# § 9 PflGesG — Durchführung in den Ländern

Pflanzengesundheitsgesetz  
Stand: 13.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

- 1. die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,

- 2. die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,

- 3. das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,

- 4. die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,

- 5. die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie

- 6. die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 9 PflGesG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflGesG/9

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