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# § 10 PflGesG — Behördliche Anordnungen

Pflanzengesundheitsgesetz  
Stand: 13.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegenständen untersagen oder beschränken.

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Zitiervorschlag: § 10 PflGesG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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