# § 45 PflFAssG — Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Pflegefachassistenzgesetz  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Zitiervorschlag: § 45 PflFAssG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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