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# § 91 PflFAssAPrV — Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. Die in Anlage 2 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 3 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zugrunde.

(2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.

(3) Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. Der Vorbereitungskurs umfasst 320 Stunden und besteht aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten. Im Rahmenlehrplan werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt.

(4) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 91 PflFAssAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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