§ 90 PflFAssAPrV — Aufgaben der Fachkommission

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 10.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes

1.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
2.
erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
3.
überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.