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§ 3 PflEV (Brandenburg) — Ausnahmen von der Anbietungspflicht

Pflichtexemplarverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in § 7

Abs. 3 des Brandenburgischen Landespressegesetzes genannten Texte ausgenommen.

(2) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

kann weitere Gattungen von der Anbietungspflicht ausnehmen, wenn an deren

Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein Interesse besteht. Die

Gattungen, die von der Anbietungspflicht ausgenommen werden, werden durch

Erlaß festgelegt und im Amtsblatt für Brandenburg

veröffentlicht.