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# § 1 PflEV (Brandenburg) — Anbietungspflicht

Pflichtexemplarverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von jedem Druckwerk, das im Land Brandenburg verlegt wird,

hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück

(Pflichtexemplar) frei von Versendungskosten der Stadt- und Landesbibliothek

Potsdam zur Ansicht zuzusenden und zum unentgeltlichen Erwerb anzubieten. Satz

1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger

hat oder außerhalb des Landes Brandenburg verlegt wird.

(2) Bei periodischen Druckwerken hat der Verleger oder Drucker

der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam mit Beginn der Verbreitung ein

Stück der ersten Nummer des Druckwerkes und nach Beginn jedes folgenden

Kalenderjahres ein Stück der in diesem Kalenderjahr erscheinenden ersten

Nummer frei von Versendungskosten zur Ansicht zuzusenden und das Druckwerk zum

laufenden Bezug anzubieten.

(3) Die Anbietungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar

zum Hauptwerk gehörenden Beilagen, auch wenn diese für sich allein

nicht der Anbietungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften,

Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen

Veröffentlichungen gehörigen Einbanddecken, Sammelordner,

Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die

der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

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Zitiervorschlag: § 1 PflEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflEV/1

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