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§ 6 PflBestSchV — Versuchszwecke

Pflanzenbeständeschutzverordnung

Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.