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§ 4 PflBestSchV — Untersuchungen

Pflanzenbeständeschutzverordnung

Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.