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# § 3 PflBestSchV — Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen

Pflanzenbeständeschutzverordnung  
Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung

- 1. der regionalen Gegebenheiten,

- 2. von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,

- 3. des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,

- 4. der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und

- 5. der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen

Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden können.

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Zitiervorschlag: § 3 PflBestSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBestSchV/3

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