Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen.