nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 PflBeschauV 1989 — Anforderungen

Pflanzenbeschauverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.