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§ 4 PflBeschauV 1989 — Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Pflanzenbeschauverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.