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§ 1c PflBeschauV 1989 — Durchführung von Untersuchungen

Pflanzenbeschauverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.