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§ 13s PflBeschauV 1989 — Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial

Pflanzenbeschauverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist.