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# § 5 PflBeschV — Genehmigungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031

Pflanzenbeschauverordnung  
Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht mehr erfüllt wird.

(2) Wird die Genehmigung widerrufen, so ist auch die Ermächtigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 zu widerrufen.

(3) Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

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Zitiervorschlag: § 5 PflBeschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschV/5

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