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# § 22 PflBeschV — Ordnungswidrigkeiten

Pflanzenbeschauverordnung  
Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand einführt,

- 2. ohne Registrierung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,

- 3. entgegen § 9 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterweisung erfolgt ist,

- 4. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Holz verwendet,

- 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Markierung anbringt,

- 6. entgegen § 12 Absatz 2 Verpackungsmaterial aus Holz erneut markiert,

- 7. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Markierung vornimmt,

- 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial aus Holz repariert,

- 9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Markierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

- 10. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt,

- 11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,

- 13. entgegen § 17 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand ausführt oder

- 14. entgegen § 17 Absatz 3 Verpackungsmaterial aus Holz verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

- 2. entgegen § 10 Absatz 6 Nummer 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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Zitiervorschlag: § 22 PflBeschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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