nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 PflBeschV — Ermächtigung registrierter Unternehmer nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031

Pflanzenbeschauverordnung  
Stand: 19.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungs- und delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Anforderungen nach den §§ 10, 12 und 13 für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 11 PflBeschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
