Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und nach § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.
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Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und nach § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.