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# § 8 PflBSchV (Brandenburg) — Vorbereitung und Leitung der Sitzung

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes fest.

(2) Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann sie auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist in der Einladung zu begründen. Die Einladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Schiedsstellensitzung, die Tagesordnung und die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Vertragsparteien.

(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes werden von dem vorsitzenden Mitglied so vorbereitet, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Es trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind.

(4) Die Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes werden von dem vorsitzenden Mitglied geleitet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 PflBSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/8

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