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§ 5 PflBSchV (Brandenburg) — Amtsführung

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretung entsprechend. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

Einzelnorm