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§ 8 PflBO (Sachsen) — Fort- und Weiterbildung

Berufsordnung Pflegefachkräfte

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, ihre Kompetenz dem jeweils aktuellen Wissensstand anzupassen. Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative, soziale und methodische Fähigkeiten sowie ethische Kompetenzen zu vervollkommnen.

(2) Der Umfang an kompetenzerhaltenden Maßnahmen soll sich nach Vorgaben der unabhängigen Registrierung für beruflich Pflegende oder trägereigenen Regelungen, die mindestens den Anforderungen der unabhängigen Registrierung entsprechen, richten. Es ist auf eine gleichmäßige Förderung unterschiedlicher Kompetenzbereiche zu achten.

(3) Funktions- oder arbeitsfeldbezogene Weiterbildungen richten sich in der Regel nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG ) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO ) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, sich an gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Pflege zu beteiligen.