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§ 2 PflBO (Sachsen) — Ziele

Berufsordnung Pflegefachkräfte

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Festlegung von Berufspflichten der Pflegefachkräfte soll die Qualität der pflegerischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung gesichert und berufsunwürdiges Verhalten verhindert werden.