Das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium ist
die weitere zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,
zuständiges Landesministerium nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.
Satz 1 gilt gemäß § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in entsprechender Anwendung für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz.