Die in § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Einzelnorm
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Die in § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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