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# § 43 PflBG — Feststellungsbescheid

Pflegeberufegesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 43 PflBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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