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# § 17 PflBG — Pflichten der Auszubildenden

Pflegeberufegesetz  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

- 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,

- 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

- 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,

- 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

- 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

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Zitiervorschlag: § 17 PflBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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