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# § 7 PflBBetV — Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls

Pflegeberufebeteiligungsverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

(2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu richten. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen.

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Zitiervorschlag: § 7 PflBBetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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