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# § 3 PflBBetV — Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene

Pflegeberufebeteiligungsverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 3 PflBBetV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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