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§ 3 PflAbfV (Bayern) — Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau

Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf pflanzliche Abfälle aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus ist § 2 entsprechend anzuwenden.