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# Anlage 7 PflAPrV — (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)

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Erstes und zweites Ausbildungsdrittel
I.	Orientierungseinsatz	
	Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung	400 Std.[*]
II.	Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen	
	1.	Stationäre Akutpflege	400 Std.
	2.	Stationäre Langzeitpflege	400 Std.
	3.	Ambulante Akut-/Langzeitpflege	400 Std.
III.	Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung	
	Pädiatrische Versorgung	120 Std.*
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel	1 720 Std.
```

```
Letztes Ausbildungsdrittel
IV.	Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung	
	1.	Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung	120 Std.
	2.	Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
	3.	Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung
V.	Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes	
	1.	Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege	500 Std.
	2.	Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
	3.	Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI.	Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung	
	1.	Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) –bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen–bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen	80 Std.
	2.	Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.	80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel	780 Std.
```

```
Gesamtsumme	2 500 Std.
```

* Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“.

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Zitiervorschlag: Anlage 7 PflAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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