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Anlage 13 PflAPrV — (zu § 42 Satz 1)

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 19.12.2023 bis 05.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
Geburtsdatum              Geburtsort

erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)