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Anlage 12 PflAPrV — (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 19.12.2023 bis 05.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfungfür

Name, Vorname
Geburtsdatum              Geburtsort

hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)