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Anlage 10 PflAPrV — (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 19.12.2023 bis 05.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617)


Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses



Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfungfür

Name, Vorname
Geburtsdatum              Geburtsort

hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)