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# § 8 PflAPrV — Kooperationsverträge

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes in den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.

(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.

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Zitiervorschlag: § 8 PflAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/8

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